- Bausparkassenbeiträge
- im Rahmen des ⇡ Bausparens an die ⇡ Bausparkasse geleistete Beiträge zur Erlangung eines Baudarlehens.- Steuerrechtliche Behandlung: 1. B. vor Erlangung eines Baudarlehens (Zuteilung): Behandelt der Steuerpflichtige den Bausparvertrag als ⇡ gewillkürtes Betriebsvermögen oder soll mit seiner Hilfe ein Gebäude errichtet werden, das ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen soll, sind die B. ⇡ Betriebsausgaben, soll ein Mietshaus errichtet werden, liegen Werbungskosten vor. Im typischen Fall (Eigenheimfinanzierung) liegen jedoch steuerlich nicht absetzbare Lebensführungskosten vor; eine frühere Förderung durch den Abzug als Sonderausgaben ist Ende 1995 entfallen.- 2. B. nach Erlangung eines Baudarlehens (Nachzuteilung): Hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit aufzuteilen: Als ⇡ Werbungskosten oder ⇡ Betriebsausgaben sind nur die in B. enthaltenen Darlehenszinsen und Verwaltungskosten abzugsfähig, die Lebensversicherungsbeiträge gehören zu den Sonderausgaben. Nicht abzugsfähig sind die Tilgungsraten.
Lexikon der Economics. 2013.